Download >>> Allgemeine Geschäftsbedingungen 2018

1. Geltungsbereich
1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig und ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Sie werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ein Vertrag durchgeführt wird, ohne dass solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen wurde. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden die nachstehenden Geschäftsbedingungen die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Aufträgen über größere oder kleinere Mengen als angeboten, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise und Lieferfristen angemessen zu ändern.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen vom Auftragnehmer erstellten und ausgereichten Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen, soweit keine ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarungen getroffen sind.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers.
4. Vertragsänderungen
Für Vertragsänderungen, insbesondere vom Auftraggeber verlangte zusätzliche oder geänderte Leistungen gilt § 650b BGB.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung der beauftragten Leistung notwendig sind, muss der Auftraggeber auch dann bezahlen, wenn sie ohne besonderen Auftrag ausgeführt wurden.
5. Preise
5.1 Die Angebotspreise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, sie ist in den Angeboten gesondert ausgewiesen.
5.2 Bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Steigerung von Material- bzw. Rohstoffpreisen, Löhnen, Gehältern oder sonstigen Herstellungskosten ist der Auftragnehmer zwecks angemessenen Ausgleichs der Kostensteigerung berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn seit Vertragsschluss mehr als vier Monate vergangen sind.
5.3 Die Höhe des Vergütungsanspruchs bei Vertragsänderungen, insbesondere für zusätzliche oder geänderte Leistungen richtet sich nach § 650c Abs. 1 u. 2 BGB, sofern dafür keine Vergütung vereinbart wurde.
5.4 Für nachträglich vom Auftraggeber verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
6. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
6.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
6.2 Abschlagszahlungen über zusätzliche oder geänderte Leistungen sind, soweit über die Vergütungshöhe keine Einigung erzielt wurde, gemäß § 650c Abs. 3 BGB zu leisten.
6.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig, Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Gerät der Auftraggeber in Verzug mit einer Zahlung oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig.
6.4 Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Auftraggeber nach dessen Wahl Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 9 VOB, Teil B bleibt unberührt.
6.5 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aufrechnen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistung/Forderung des Auftragnehmers stehen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines aus einem anderen Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Auftraggeber nicht.
6.6 Der Auftraggeber darf Ansprüche und Forderungen, die gegen den Auftragnehmer be- bzw. entstehen, unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten. Ausgenommen von dem Verbot ist bei Verbraucher-Auftraggebern die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen.
7. Liefer- bzw. Ausführungszeit, Behinderung
7.1 In den Vertragsdokumenten genannte Liefer- bzw. Ausführungstermine und -fristen sin voraussichtliche Termine („ca.“-Fristen/Termine), wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
7.2 Wenn die Aufnahme, Ausführung oder Fertigstellung von Leistungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behindert wird, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist zumindest um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Rüstzeit im Einzelfall, mindestens jedoch um 12 Werktagen. Eine Behinderung liegt z. B. vor, wenn öffentliche rechtliche Genehmigungen, Vorleistungen, oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers fehlen. Die Behinderungsfolgen treten ein, ohne dass eine schriftliche Anzeige der Behinderung notwendig ist.
Die Leistungszeit verlängert sich auch angemessen, wenn der Auftragsumfang geändert oder erweitert wird.

7.3 Wenn sich Liefer- und Ausführungsfristen wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Behinderung verzögern, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, deren Dauer die ursprüngliche Liefer- und Ausführungsfrist für den verzögerten Teil der Leistung nicht unterschreiten darf.
8. Abnahme und Gefahrübergang
8.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Leistung des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber binnen einer Woche nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
8.2 Für den Fall der Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch Zustandsfeststellung. Es gilt § 650g BGB.
9. Mängelansprüche, Schadensersatz
9.1 Unwesentliche, zumutbare material- oder herstellungsbedingte Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
9.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige besondere Brandgefahren (z. B. auf Grund von feuerempfindlichen Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen. Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
9.3 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
9.4 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten von sich, seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den nach Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden beschränkt, wenn ihm oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Weitergehende Ansprüche gegen ihn oder seine Beauftragten, insbesondere auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie §§ 443, 444 BGB bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
10.4 Werden die Vorbehaltsgegenstande vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt etwa entstehende Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, in Höhe von 110 % des Wertes der eingebauten Vorbehaltsgegenstände an den Auftragnehmer ab.
10.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
10.6 Der Auftragnehmer nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung und Durchsetzung der abgetreten erhaltenen Rechte und Ansprüche bzw. zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
11. Streitbeilegung, Gerichtsstand
11.1 Bei Streitfällen in Verbrauchergeschäften sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Es gilt der ordentliche Gerichtsweg.
11.2 Ist der Auftragsgeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
12. Datenschutz
Der Auftraggeber wird hiermit davon informiert und willigt ein, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung einschließlich der Vertragsanbahnung bekannt gegebenen und erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich von dazu berechtigten Personen zur Durchführung der Geschäftsbeziehung und Abwicklung der Vertragsverhältnisse speichert und verwendet. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechtes. Die Daten werden vor unberechtigtem Zugriff geschützt und unberechtigten Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Auf das Recht der zuständigen Ordnungs-, Zoll- und Steuerbehörden sowie der Träger der Sozialversicherung, im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die gespeicherten Daten einzusehen, wird hingewiesen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn im dafür auch die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der Klauseln im Übrigen nicht.

 

Bei Streitfällen in Verbrauchergeschäften sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Es gilt der ordentliche Gerichtsweg.